§ 4 Mitgliedschaft
(1) Mitglied des Vereins kann jede natürliche oder juristische Person des privaten oder öffentlichen Rechts werden. Das Mindestalter natürlicher Personen beträgt 12 Jahre.
(2) Die Aufnahme eines Mitglieds erfolgt auf schriftlichen Antrag an den Vorstand, der darüber in einfacher Mehrheit entscheidet. Eine Versagung durch den Vorstand wird dem Antragsteller mitgeteilt. Er hat daraufhin die Möglichkeit, auf der nächsten Mitgliederversammlung den Antrag erneut zu stellen. Die Mitgliederversammlung entscheidet darüber endgültig mit einfacher Mehrheit.
Die Beitrittserklärung Minderjähriger bedarf der Zustimmung der gesetzlichen Vertreter.
(3) Zum Ehrenmitglied können Personen ernannt werden, die sich in besonderer Weise um die Zwecke des Vereins oder um den Naturpark verdient gemacht haben. Sie werden durch Mehrheitsbeschluss der Mitgliederversammlung ernannt. Sie haben alle Rechte von ordentlichen Mitgliedern, sind jedoch von der Beitragszahlung befreit.
(4) Die Mitgliedschaft endet:
a) durch schriftliche Austrittserklärung, gerichtet an ein Vorstandsmitglied. Sie ist nur zum Schluss eines Kalenderjahres unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von 3 Monaten zulässig.
Bei beschränkt Geschäftsfähigen, insbesondere Minderjährigen, ist die Austrittserklärung auch vom gesetzlichen Vertreter zu unterschreiben.
b) durch Ausschluss aus dem Verein.
c) mit dem Tod des Mitgliedes.
(5) Ein Mitglied, das in erheblichem Maße gegen die Vereinsinteressen verstoßen hat, kann durch Beschluss des Vorstandes ausgeschlossen werden. Vor dem Ausschluss ist das betroffene Mitglied persönlich oder schriftlich zu hören. Die Entscheidung über den Ausschluss ist schriftlich zu begründen und dem Mitglied mit Einschreiben zuzustellen. Es kann, innerhalb einer Frist von einem Monat ab Zugang, schriftlich Berufung beim Vorstand einlegen. Über die Berufung entscheidet die Mitgliederversammlung in einfacher Mehrheit. Macht das Mitglied vom Recht der Berufung innerhalb der Frist keinen Gebrauch, unterwirft es sich dem Ausschließungsbeschluss.
(6) Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstandes von der Mitgliederliste gestrichen werden, wenn es trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung mit der Zahlung von Mitgliedsbeiträgen im Rückstand ist. Die Streichung darf erst erfolgen, wenn nach Absendung der zweiten Mahnung zwei Monate verstrichen sind und in dieser Mahnung die Streichung angedroht wurde. Der Beschluss des Vorstandes über die Streichung soll dem Mitglied mitgeteilt werden.